Frauenförderung verfassungswidrig – Landesregierung bietet Klägern „Schweigegeld“ an

Benachteiligte Männer reichen Klagen ein, Gerichte bestätigen die Verfassungswidrigkeit von Frauenförderung, die betroffenen Verwaltungen versuchen eine recht dubiose Schadenbegrenzung zu betreiben: Eine ungewöhnliche und überfällige Geschichte – nach fast 20 Jahren Gleichstellungspolitik in Deutschland. Es scheint mal wieder so zu sein, dass Ideologien ihre „Strahlekraft“ verlieren, wenn sie politisch überziehen. So geschehen wie jüngst in einem Bundesland…..mit bundesweiter Bedeutung. Gender-Maßnahmen geraten zusehends in Konflikt mit dem Gesetz. Parallel zu dem Rechts-Gutachten zum Indoktrinationsverbot /1/ geht es im Folgenden um Frauenförderung.

Es folgt Teil 3 unserer Artikelserie über „Gleichstellung im Umbruch“:

Die Vorgeschichte

Mit einem modernisierten Dienstrecht wollte Nordrhein-Westfalen unter anderem bei Beförderungen die Karrierechancen von Beamtinnen erhöhen. Eine entsprechende Reform hatte der Düsseldorfer Landtag Anfang Juni mit den Stimmen der rot-grünen Regierungsfraktionen verabschiedet. CDU, FDP und Piraten stimmten dagegen. Diesem Gesetz zufolge müssen Frauen künftig „bei im Wesentlichen“ gleicher Eignung bevorzugt ge- und befördert werden. Maßstab soll die Note der jüngsten dienstlichen Bewertung sein. Frauen sollen auf Hierarchiestufen, auf denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt werden. Diese Regelung endet, wenn in der jeweiligen Führungs- und Besoldungsgruppe ein 50-Prozent-Anteil erreicht ist.

Aufkommende Kritik

NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD) wies die aufkommende Kritik zurück: „Manchmal gibt es konkurrierende Grundrechte in der Verfassung„, unterstrich er. Nicht nur das Leistungsprinzip, sondern auch die Gleichstellung seien dort verankert. Der mit zunehmender Hierarchiestufe systematisch abnehmende Anteil von Frauen beweise, dass alle bisherigen Instrumente für die Karriereplanung vom öffentlichen Dienst untauglich gewesen seien/2/.

Und auch der Deutsche Juristinnenbund widerlegte eilfertig die Kritik an dem Gesetz/3/: „Die Verfassungsgemäßheit dieser Regelung wird mit der Behauptung in Frage gestellt, dass nunmehr Frauen auch mit schlechteren Leistungen bei Beförderungen männlichen Kollegen vorgezogen werden müssten. Dies trifft indessen nicht zu. Wie schon bisher haben Frauen im Wesentlichen die gleiche Leistung zu erbringen wie ihr konkurrierender männlicher Kollege. Denn mehr als eine »im Wesentlichen« gleiche Leistung lässt sich schon deshalb nie feststellen, weil jede Beurteilung von Leistung und Eignung auf Wertungen beruht.

An den obigen Worten „im Wesentlichen“ hat sich in den Folgewochen eine Debatte in der Politszene entzündet, die nach drei Wochen schon ein Ende fand: am 1.Juli trat das Gesetz in Kraft. Und, womit kaum einer gerechnet hatte, es hagelte Klagen (bislang 76) von Beamten, die sich durch das neue Gesetz benachteiligt fühlen.

Die Gerichte haben das Wort

Bereits am 5.9.2016 gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf bekannt: „…Das Gericht hat dem Eilantrag eines Kriminaloberkommissars stattgegeben und dem Land Nordrhein-Westfalen vorläufig untersagt, mehrere Kriminaloberkommissarinnen bevorzugt zu befördern… Nach der am 1.Juli 2016 in Kraft getretenen Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.“ ……Es ist „davon ist in der Regel, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist……“ (PM des VerG Düsseldorf v. 5.9.2016; im Netz nicht mehr verfügbar).

Zwei Wochen später gab es ein ähnliches Urteil des VerG Arnsberg. Es betonte insbesondere den Leistungsgrundsatz: „Außerdem beeinträchtige die Vorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 3 LBGNRW den verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) erheblich……..Dieser Grundsatz, der sowohl der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes als auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen diene, könne für die Vergabe öffentlicher Ämter nicht generell eingeschränkt werden – auch nicht durch die Förderung der Gleich-berechtigung, obgleich diese ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattet ist (Art. 3 Abs. 2 GG)“.

Von den 76 Klägern waren fünf mit ihren Klagen erfolgreich. Insgesamt könnten, so die Deutsche Steuergewerkschaft, auf die Landesregierung Forderungen in Millionenhöhe zukommen.

Die Landesregierung reagiert

Mit ihren Vorgaben für die Frauenförderung ist NRW bisher fünfmal vor Gericht gescheitert. Bislang bezweifeln alle Richter, dass die bevorzugte Beförderung von Frauen selbst bei schlechterer Qualifikation rechtlich haltbar ist. Unverzüglich reagierte die Landesregierung. So wurden am 1. Juli allein im Finanzministerium unverzüglich 673 Frauen auf den Beförderungslisten hochgestuft, während 699 Männer auf hintere Plätze zurückgestuft wurden, das bestätigte Finanzminister Walter-Borjans. Für eine normale Verwaltung eine blitzschnelle Umsetzung des Gesetzes.

Offiziell hält die Landesregierung ihre neuen Vorschriften zur Frauenförderung für unangreifbar und will sie zur Not bis zum Europäischen Gerichtshof verteidigen. Dabei beruft sich die Landesregierung auf Artikel 3 des Grundgesetztes: „Der Staat fördert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Dafür will sie auch die Beförderung schlechter qualifizierter Frauen durchsetzen. Das wiederum widerspricht dem Grundgesetz-Artikel 33: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Soweit zum Sachstand.

Die rasche Zunahme der Klagen brachte die Landesregierung in Bedrängnis. so sind Fälle bekannt geworden, in denen Vorgesetzte auf Betroffene, die gegen das neue Dienstrecht klagen wollen, Druck ausüben, damit sie von einer Klage absehen. Zudem sollen Vorgesetzte ihre Beamten darauf hingewiesen haben, dass eine Klage auch die Beförderung von Kollegen verhindern würde und deshalb unkollegial sei. Auch wurde vermittelt, dass eine solche Klage für die weitere Karriere dieser Kollegen nicht förderlich sei /4/.

Frauenförderung – eine Posse

Das hat wohl nicht ausgereicht: Vor wenigen Tagen ist ein Deal bekannt geworden, mit dem die Frauenförderung endgültig zu einer Posse gerät: Intern bietet die Landesregierung den 75 klagenden Beamten insgesamt 80.000 Euro an, wenn sie ihren Widerstand gegen das neue NRW-Dienstrecht aufgeben. Dazu lässt die Landes-regierung verlauten: „Die Landesverwaltung betreibt insgesamt fünf Musterverfahren. In allen anderen Verfahren wird sich das Land einer Erledigungserklärung der Beamten anschließen. Das Land erklärt in diesen Fällen die Übernahme der Verfahrenskosten.“/5/. Diese finanziellen Angebote an die Kläger rechtfertigt der Sprecher damit, dass das Land in diesen Fällen eine juristische Niederlage erwarten würde.

AGENS meint:

Diese Klagewelle war längst überfällig. Den Männern, den Klägern sei Dank!. Sie haben in einer beachtlichen Aktion mit rd 75 Klagen den bekannten Teufelskreis männlicher Unterwerfung feministischer Aktionen gegenüber unterbrochen. Mit Erfolg. Da gehen das erste Mal Männer vor Gericht und klagen gegen Maßnahmen der Frauenförderung und… das rot-grüne System der Gleichstellerinnen in den Behörden kollabiert. In einer fast kriminellen Aktion werden Männer unter Druck gesetzt und als das wenig half, wird ihnen ein finanzieller Deal, konkreter: ein „Schweigegeld“, angeboten, damit sie ihre Klagen zurückziehen. Ein unglaublicher Skandal! Männer werden von Behörden unter Druck daran gehindert, ihr Recht einzuklagen. Wo bleibt da die öffentliche Empörung?
Erstaunlich ist auch die Vorgeschichte: Innerhalb weniger Wochen trat das Gesetz in Kraft. Gewöhnlich braucht die Bearbeitungsmaschinerie für das Verfassen eines Gesetzes, für die Verbände – Anhörungen, Parlamentsberatungen und Gesetzesverabschiedung wesentlich mehr Zeit. Wie ist das möglich? Waren das Alles demokratisch orientierte Abläufe?
Endlich wird jetzt in NRW die Crux einer Quotenregelung von A bis Z durchexerziert. Es wurde offenbar: Es geht nicht um Durchsetzung von Aktionen für eine effizientere Verwaltung. Nein, es ging den Gleichstellungsbeauftragtinnen um Macht, bzw. Machtgewinn für die Klientel „Frauen“ in Führungspositionen. Wenn es denn die gleichwertigen, ja sogar besseren, Kompetenzen der Frauen in Führungspositionen gäbe, wären die Fördermaßnahmen begründet. Aber dem ist nicht so, die Maßnahmen werden mit dem „zu geringen“ Anteil der Frauen in Führungspositionen begründet. Unfassbar, das ist pure Klientelpolitik für die Gruppe „Frau“. Diese Aussage gilt übrigens auch für die 2015 beschlossene bundesweite Frauenquote von 30%……..Wie sieht es denn da mit der Verfassungskonformität aus? Der Verdacht kommt auf, dass es bei derzeitiger Durchführung des Gesetzes zur Frauenquote auch zu Klagen von Männern, die sich benachteiligt fühlen, kommen kann. Es darf doch nicht so schwer sein; benachteiligte Männer zu finden…..

Quellen:

/1/ https://agensev.de/content/sexualerziehung-verfassungswidrig
/2/ https://www.djb.de/Kom/K5/pm16-22/
/3/ http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-arnsberg-2-l-1159-16-gleichbehandlung-frauenfoerderungsgesetz-nrw-verfassungswidrig/
/4/ http://www.rp-online.de/nrw/landespolitik/frauenfoerderung-ist-nrw-druck-auf-klagewillige-beamte-aid-1.6291273
/5/ http://www.rp-online.de/nrw/landespolitik/streitthema-frauenfoerderung-nrw-zahlt-fuer-benachteiligte-maenner-aid-1.6399088

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