Gericht setzt Standards für die Frauenquote

von Eckhard Kuhla

Eine Staatsideologie („Gender Mainstreaming“) gerät zusehends in Konflikte mit der Verfassung. Es ist die nicht zulässige Indoktrination durch Frühsexualisierung [i] und in jüngster Zeit die Frauenquote. Die Vorgeschichte hinsichtlich der Frauenquote ist kurz erzählt[ii]:

Vorgeschichte

Rd. 80 Männer klagten gegen die Bevorzugung von Frauen in der Führungsebene der Landesverwaltung. Die Landesverwaltung führt flugs nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes  über 600 Beförderungen von Frauen durch, dafür kamen hunderte von Männern auf die Warteliste. Der gerichtliche Klageweg im Bereich Frauenförderung  ist relativ ungewöhnlich. Das hinderte die Behörden in keinster Weise in ihrem Tun, mit Projekten der Frauenförderung waren sie in den letzten 15 Jahren immer auf der richtigen Seite

Erst das fast gleichlautende Urteil von mehreren Verwaltungsgerichten bezüglich der Klagen  stellte die Verwaltung vor ungeahnte Probleme. Die bevorzugte Beförderung von Frauen  in dem neuen Gesetz, so die Verwaltungsgesichte,  sei  unter Anderem verfassungswidrig. Das traf die Zuständigen  wie ein Schlag.  Ziemlich hilflos versuchten die vorwiegend männlichen (!)  Vorgesetzten die Situation für die Gleichstellungsministerin mit Repressalien im Falle der Nichtzurücknahme  der Klagen seitens der Betroffenen zu retten –  und das alles ohne männliche Solidarität.

Mit anderen Worten: die Landesregierung schien sich, juristisch gesehen, der Verfassungskonformität ihres Gesetzes sehr sicher. Aber zur Ausführung der Beförderungen brauchte sie dann doch noch eine letzte Absicherung durch das Oberverwaltungsgericht (OVG). Gesagt getan. Das OVG-Urteil war dann aber eine Ohrfeige für die Exekutive: das neue Gesetz für das bevorzugte Überholen von Frauen bei Beförderungen ist nicht verfassungskonform. Die Pattsituation für alle Beteiligten war da…….

Dass der Justizminister dann noch ein Normenkontrollverfahren an den Verfassungsgerichtshof nachschob, war für die Kläger  zunächst ohne Belang, da ein Urteil nicht vor den nächsten Monaten zu erwarten war. Aber die Exekutive hatte damit ihr „Gesicht bewahrt“ – bis zum Wahltermin. Was für ein Zynismus den Klägern gegenüber.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Wort

Hier die richtungsweisende Begründung des OVG [iii], sie wird von bundesweiter Bedeutung sein, denn sie schafft eine Abgrenzung zweier konkurrierender Artikel  im Grundgesetz (GG):  Es geht um den Verfassungsauftrag Gleichberechtigung (  Artikel  Art.3 (2), GG)  und um die

Bestenauslese ( Art.33 (2), GG).  Der Gesetzgeber darf sich zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung nur solcher Mittel und Maßnahmen bedienen, die Art.33  und  Art.3  unversehrt lassen. Damit wäre es – nach Meinung der Experten – bei absolut gleicher Eignung gemäß Art.33  unzulässig, ein Geschlechtsmerkmal heranzuziehen.  Art.33 ist gegenüber Art.3  das „stärkere“ und  „dominierendere“ Grundrecht, denn der Gesetzgeber kann  auch  – ohne Einschränkung  des Art.33  –  die Gleichberechtigung fördern.  Beispielsweise indem Frauen ermuntert werden, sich in größerer Zahl für bestimmte Stellen zu bewerben, denn dadurch käme es rein statistisch schon zu einer höheren Zahl an erfolgreichen Bewerberinnen. In der Praxis bleibt das aber bislang  Theorie – „mangels Masse“.

OVG-Urteil ein Ausweg für die Exekutive?  

Zur Verwirklichung der Bestenauslese leitet das Gericht  eine Art von Empfehlung ab (Zitat):

Der Verfassungsauftrag…………, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, könne auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer sei oftmals das Ergeb­nis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied könne relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet würden. Hierdurch könne zudem erreicht werden, dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien. Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund.“ Welch Geste des Gerichts gegenüber der Regierung, vielleicht doch noch aus dem Patt heraus zu kommen….

Interessanterweise gehörte die Berücksichtigung der Bestenauslese, anlässlich der Anhörungen  zum Bundesgesetz zur Frauenquote, auch  zu einem kritischen Problemkreis .  Allerdings  fand  er nach den Anhörungen keine weitere Erwähnung  mehr, die Frauenquote musste rechtzeitig zum Weltfrauentag  vom Bundestag  durch gewunken werden.

Gender läßt grüßen

Es ist abzusehen, dass die Umsetzung dieser OVG – Empfehlung  auf Schwierigkeiten stoßen wird. Das liegt an der Staatsideologie „Gender Mainstreaming“. Der  Deutsche Juristinnen Bund (DJB)steht dieser Ideologie  – ähnlich wie das System Rot/Grün – sehr nahe und fasst demzufolge seine Stellungnahme zum Urteil des OVG wie folgt zusammen:

„Es handelt sich bei den (oben) genannten „weichen“ Eignungsmerkmalen um klassische Einfallstore von Rollenvorstellungen, Vorurteilen und Stereotypen in Bezug auf Frauen. Werden sie bei der Bildung des Gesamturteils auch noch stärker gewichtet, wäre damit der Leistungsgrundsatz durch Gleichstellungsrecht gefährdet – anders als durch die jetzige gesetzgeberische Lösung, die das OVG Münster beanstandet. Würde der Vorschlag des OVG Münster verwirklicht, würde die strukturelle Diskriminierung von Frauen letztlich verstärkt“.[iv] Dieser Kommentar lässt interessanterweise außer acht, dass auch der OVG- Beschluss (Berücksichtigung von Geschlechtsmerkmalen) evtl. dem Art 33 widersprechen könnte.

Wie es in NRW nun weiter geht, weiß wohl keiner der Verantwortlichen, sehr zum Nachteil der Männer, die eigentlich nur ihr Recht einklagen wollten….

Bundesweite Bedeutung

Zusammenfassend kann man an vorliegender Entwicklung erkennen, wie eine Staatsideologie, dank ihrer Realitätsferne, unerwartet unter Beschuss geraten kann: die Klage von Bürgern setzt  einen demokratischen Prozess in Gang, der über die Gerichte die Exekutive zur Unterlassung eines  gesetzmäßig  verankerten Verwaltungsaktes zwang.  Bis hierhin  war das ein klassisch demokratischer Prozess.  Aber mit einer nicht Männer diskriminierenden Abwicklung von Beförderungen  ihrer weiblichen Kollegen war die Verwaltung wohl überfordert.

Über 15 Jahre gehörte die Frauenförderung zu den „Durchwink-Projekten“ in Politik und öffentlicher Verwaltung. Die weibliche Anspruchshaltung nahm dadurch stetig zu, ohne dass ein „Stopp“ diesem Treiben ein Ende setzte. Diesen Stopp setzten nunmehr die Verwaltungsgerichte. Es entspricht sozusagen einem  „pubertären“  Phänomen, vergleichbar mit Eltern, die nach vielen Wunscherfüllungen – ohne ein „Stopp!“  für  ihre heranwachsenden Kinder – nun am Ende  sind. Es gibt viele Vertreter der Szene, die Forderung nach einer 50% Quote, durchaus für möglich halten……

Beunruhigend wirkt schließlich die Realitätsferne  , bzw. die fehlende Bürgernähe  speziell der Exekutive. Und noch beunruhigender: die fehlende Empörung in  der Öffentlichkeit nach all den skandalösen Vorfällen in der Politszene!  Allerdings ist das OVG-Urteil grundsätzlich positiv zu werten, das es endlich die zum Stillstand gekommene Quotendiskussion um Aspekte wieder entfacht hat, die bundesweite Bedeutung erlangen können.

[i] https://www.echte-toleranz.de/files/Dokumente/PM.Rechtsgutachten.vom.05.09.2016.pdf

[ii] https://agensev.de/frauenfoerderung-verfassungswidrig-landesregierung-bietet-klaegern-schweigegeld-an/

[iii] http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/11_170221/index.php

[iv] https://www.djb.de/Kom-u-AS/K5/pm17-09/