von Eckhard Kuhla
Eine Staatsideologie („Gender Mainstreaming“) gerät zusehends in Konflikte mit der Verfassung. Es ist die nicht zulässige Indoktrination durch Frühsexualisierung [i] und in jüngster Zeit die Frauenquote. Die Vorgeschichte hinsichtlich der Frauenquote ist kurz erzählt[ii]:
Vorgeschichte
Rd. 80 Männer klagten gegen die Bevorzugung von Frauen in der Führungsebene der Landesverwaltung. Die Landesverwaltung führt flugs nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes über 600 Beförderungen von Frauen durch, dafür kamen hunderte von Männern auf die Warteliste. Der gerichtliche Klageweg im Bereich Frauenförderung ist relativ ungewöhnlich. Das hinderte die Behörden in keinster Weise in ihrem Tun, mit Projekten der Frauenförderung waren sie in den letzten 15 Jahren immer auf der richtigen Seite
Erst das fast gleichlautende Urteil von mehreren Verwaltungsgerichten bezüglich der Klagen stellte die Verwaltung vor ungeahnte Probleme. Die bevorzugte Beförderung von Frauen in dem neuen Gesetz, so die Verwaltungsgesichte, sei unter Anderem verfassungswidrig. Das traf die Zuständigen wie ein Schlag. Ziemlich hilflos versuchten die vorwiegend männlichen (!) Vorgesetzten die Situation für die Gleichstellungsministerin mit Repressalien im Falle der Nichtzurücknahme der Klagen seitens der Betroffenen zu retten – und das alles ohne männliche Solidarität.
Mit anderen Worten: die Landesregierung schien sich, juristisch gesehen, der Verfassungskonformität ihres Gesetzes sehr sicher. Aber zur Ausführung der Beförderungen brauchte sie dann doch noch eine letzte Absicherung durch das Oberverwaltungsgericht (OVG). Gesagt getan. Das OVG-Urteil war dann aber eine Ohrfeige für die Exekutive: das neue Gesetz für das bevorzugte Überholen von Frauen bei Beförderungen ist nicht verfassungskonform. Die Pattsituation für alle Beteiligten war da…….
Dass der Justizminister dann noch ein Normenkontrollverfahren an den Verfassungsgerichtshof nachschob, war für die Kläger zunächst ohne Belang, da ein Urteil nicht vor den nächsten Monaten zu erwarten war. Aber die Exekutive hatte damit ihr „Gesicht bewahrt“ – bis zum Wahltermin. Was für ein Zynismus den Klägern gegenüber.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Wort
Hier die richtungsweisende Begründung des OVG [iii], sie wird von bundesweiter Bedeutung sein, denn sie schafft eine Abgrenzung zweier konkurrierender Artikel im Grundgesetz (GG): Es geht um den Verfassungsauftrag Gleichberechtigung ( Artikel Art.3 (2), GG) und um die
Bestenauslese ( Art.33 (2), GG). Der Gesetzgeber darf sich zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung nur solcher Mittel und Maßnahmen bedienen, die Art.33 und Art.3 unversehrt lassen. Damit wäre es – nach Meinung der Experten – bei absolut gleicher Eignung gemäß Art.33 unzulässig, ein Geschlechtsmerkmal heranzuziehen. Art.33 ist gegenüber Art.3 das „stärkere“ und „dominierendere“ Grundrecht, denn der Gesetzgeber kann auch – ohne Einschränkung des Art.33 – die Gleichberechtigung fördern. Beispielsweise indem Frauen ermuntert werden, sich in größerer Zahl für bestimmte Stellen zu bewerben, denn dadurch käme es rein statistisch schon zu einer höheren Zahl an erfolgreichen Bewerberinnen. In der Praxis bleibt das aber bislang Theorie – „mangels Masse“.
OVG-Urteil ein Ausweg für die Exekutive?
Zur Verwirklichung der Bestenauslese leitet das Gericht eine Art von Empfehlung ab (Zitat):
„Der Verfassungsauftrag…………, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, könne auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer sei oftmals das Ergebnis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied könne relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet würden. Hierdurch könne zudem erreicht werden, dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien. Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund.“ Welch Geste des Gerichts gegenüber der Regierung, vielleicht doch noch aus dem Patt heraus zu kommen….
Interessanterweise gehörte die Berücksichtigung der Bestenauslese, anlässlich der Anhörungen zum Bundesgesetz zur Frauenquote, auch zu einem kritischen Problemkreis . Allerdings fand er nach den Anhörungen keine weitere Erwähnung mehr, die Frauenquote musste rechtzeitig zum Weltfrauentag vom Bundestag durch gewunken werden.
Gender läßt grüßen
Es ist abzusehen, dass die Umsetzung dieser OVG – Empfehlung auf Schwierigkeiten stoßen wird. Das liegt an der Staatsideologie „Gender Mainstreaming“. Der Deutsche Juristinnen Bund (DJB)steht dieser Ideologie – ähnlich wie das System Rot/Grün – sehr nahe und fasst demzufolge seine Stellungnahme zum Urteil des OVG wie folgt zusammen:
„Es handelt sich bei den (oben) genannten „weichen“ Eignungsmerkmalen um klassische Einfallstore von Rollenvorstellungen, Vorurteilen und Stereotypen in Bezug auf Frauen. Werden sie bei der Bildung des Gesamturteils auch noch stärker gewichtet, wäre damit der Leistungsgrundsatz durch Gleichstellungsrecht gefährdet – anders als durch die jetzige gesetzgeberische Lösung, die das OVG Münster beanstandet. Würde der Vorschlag des OVG Münster verwirklicht, würde die strukturelle Diskriminierung von Frauen letztlich verstärkt“.[iv] Dieser Kommentar lässt interessanterweise außer acht, dass auch der OVG- Beschluss (Berücksichtigung von Geschlechtsmerkmalen) evtl. dem Art 33 widersprechen könnte.
Wie es in NRW nun weiter geht, weiß wohl keiner der Verantwortlichen, sehr zum Nachteil der Männer, die eigentlich nur ihr Recht einklagen wollten….
Bundesweite Bedeutung
Zusammenfassend kann man an vorliegender Entwicklung erkennen, wie eine Staatsideologie, dank ihrer Realitätsferne, unerwartet unter Beschuss geraten kann: die Klage von Bürgern setzt einen demokratischen Prozess in Gang, der über die Gerichte die Exekutive zur Unterlassung eines gesetzmäßig verankerten Verwaltungsaktes zwang. Bis hierhin war das ein klassisch demokratischer Prozess. Aber mit einer nicht Männer diskriminierenden Abwicklung von Beförderungen ihrer weiblichen Kollegen war die Verwaltung wohl überfordert.
Über 15 Jahre gehörte die Frauenförderung zu den „Durchwink-Projekten“ in Politik und öffentlicher Verwaltung. Die weibliche Anspruchshaltung nahm dadurch stetig zu, ohne dass ein „Stopp“ diesem Treiben ein Ende setzte. Diesen Stopp setzten nunmehr die Verwaltungsgerichte. Es entspricht sozusagen einem „pubertären“ Phänomen, vergleichbar mit Eltern, die nach vielen Wunscherfüllungen – ohne ein „Stopp!“ für ihre heranwachsenden Kinder – nun am Ende sind. Es gibt viele Vertreter der Szene, die Forderung nach einer 50% Quote, durchaus für möglich halten……
Beunruhigend wirkt schließlich die Realitätsferne , bzw. die fehlende Bürgernähe speziell der Exekutive. Und noch beunruhigender: die fehlende Empörung in der Öffentlichkeit nach all den skandalösen Vorfällen in der Politszene! Allerdings ist das OVG-Urteil grundsätzlich positiv zu werten, das es endlich die zum Stillstand gekommene Quotendiskussion um Aspekte wieder entfacht hat, die bundesweite Bedeutung erlangen können.
[i] https://www.echte-toleranz.de/files/Dokumente/PM.Rechtsgutachten.vom.05.09.2016.pdf
[ii] https://agensev.de/frauenfoerderung-verfassungswidrig-landesregierung-bietet-klaegern-schweigegeld-an/
[iii] http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/11_170221/index.php