Keine Kinderrechte ins Grundgesetz

AGENS ist Bündnispartner des Bündnisses „Rettet die Familie“  (http://www.rettet-die-familie.de/startseite). Parallel zu den Koalitionsverhandlungen hat das Bündnis einen Offenen Brief an die Abgeordneten des Bundestages versandt:


An die Abgeordneten
des neuen Deutschen Bundestages

per E-Mail

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,   sehr geehrter Herr Abgeordneter,

im kurz vor der Bundestagswahl von der CDU und CSU beschlossenen „Regierungsprogramm 2017-2021“ („Für ein Deutschland, in … “) steht auf S. 24: „Kinderrechte ins Grundgesetz

Schon jetzt stellt das Grundgesetz Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Auch Kinder brauchen einen besonderen Schutz. Der Schutz der Kinder hat für uns Verfassungsrang. Deshalb werden wir ihre Rechte in das Grundgesetz aufnehmen.“ 

Wir gehen davon aus, dass dieser Ansatz auch Gegenstand der weiteren Koalitionsverhandlungen sein wird.

Feststellung

Die unterzeichnenden Verbände, Gruppierungen und Einzelpersonen sind der Überzeugung, dass die ausdrückliche Erwähnung von Kinderrechten im GG nicht nur eine überflüssige Ergänzung wäre, sondern den bisherigen Inhalt des Art. 6 GG tiefgreifend verändern, die Elternrechte schwächen und den Schutz der Familie letztlich aushöhlen würde. Die obige Formulierung erweckt den Eindruck, als seien die Kinderrechte im jetzigen Art. 6 GG nicht ausreichend geschützt. Das ist jedoch nicht der Fall.

Begründung

Kinder haben bereits Grundrechte wie alle Bürger – außer dem Wahlrecht.

Dabei fasst der bisherige Art. 6 GG die Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern als Einheit auf, die als Ganzes, also als „Familie“ unter den staatlichen Schutz gestellt wird. Dieses Schutzgebot ist im Wesentlichen in der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kinder  begründet. Deren Schutz wird nach dem Geist des bestehenden Art. 6 GG vorrangig den Eltern zugeordnet. Der Staat hat wiederum die Eltern bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu schützen und hat darüber hinaus eine Wächterfunktion nach Art. 6, Abs. 2, Satz 2, die eindeutig seine Verantwortlichkeit bei elterlichem Versagen regelt.

Auch das Bundesverfassungsgericht begreift das Elternrecht als ein dem Kind dienendes Grundrecht. Es befähigt die Eltern, das Kind gegebenenfalls auch gegen Übergriffe des Staates zu schützen, wie sie z.B. im Rahmen des Schulwesens vorstellbar sind. Es braucht hier nur auf die gegenwärtige Debatte in einigen Bundesländern um die Sexualerziehung in der Schule hingewiesen zu werden.

Zweifellos ist die Situation der Kinder in unserer Gesellschaft unbefriedigend. Es besteht dringender politischer Handlungsbedarf. Kinder leiden unter Zeitmangel und Stress ihrer Eltern, unter Wohnraummangel, unter Armut. Aber diese Missstände sind eine Folge davon, dass den Eltern vor allem durch die Vergesellschaftung der Altersversorgung der wirtschaftliche Gegenwert für ihre Erziehungs- und Betreuungsarbeit ohne angemessene Entschädigung entzogen wurde. Eine Korrektur kann nur durch eine Stärkung bzw. Wiederherstellung der Elternrechte erfolgen und nicht durch einen weiteren Ausbau der staatlichen Machtstellung gegenüber den Eltern.

Mögliche Gefahren

Sollte den Eltern der Staat als gleichberechtigter Wahrer der Kinderrechte gegenübergestellt werden, entsteht zwangsläufig eine Konkurrenz zwischen den Rechten von Eltern und Staat. Aufgrund seiner größeren Machtfülle bestünde die Gefahr, dass der Staat die bisher verfassungsrechtlich verankerten Elternrechte aushebelt, z.B. im Hinblick auf Religionsfreiheit und Schulwahl. Das kann nicht dem Wohl der Kinder dienen.

Die hier liegenden Gefahren zeigen sich schon heute in der Umdeutung der Krippenbetreuung von U3-Kindern zu „frühkindlicher Bildung“. Das ist aber sachwidrig, weil nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen zunächst eine feste Bindung zu den Eltern als Grundlage späterer Bildung erforderlich ist. Die Ergebnisse der Bindungsforschung werden hier ignoriert und dem kurzfristigen Argument der Ausschöpfung des Arbeitskräftepotentials geopfert. Das wird sich langfristig aber auch wirtschaftlich rächen, denn wir brauchen kreative, belastbare und selbstsichere Menschen. Das ist unser wertvollster „Rohstoff“. Würde jedoch der Staat als Hüter der Kinderrechte den Eltern gleichgestellt, könnte er aufgrund seiner Deutungshoheit z.B. ein „Recht auf frühkindliche Bildung“ behaupten und dann die Krippenbetreuung auch gegen den Willen der Eltern durchsetzen, wie das heute schon – allerdings im Einklang mit dem bestehenden GG – für die Schulpflicht gilt.

Vor diesem Hintergrund ist die Weitsicht des Grundgesetzgebers zu loben, der diesen Gefahren von vornherein vorbeugen wollte. Wir halten es für gefährlich und falsch, das hohe Gut des Schutzes der Familie, wie er im Wortlaut des bisherigen Art. 6 GG zum Ausdruck kommt, aufzuweichen. Eine Aufspaltung des Schutzes der Familie in Elternrechte und Kinderrechte widerspricht dem Kindeswohl.

Rechtliche Würdigung durch Prof. Gregor Kirchhof

Wir verweisen auch auf die rechtliche Würdigung durch Prof. Gregor Kirchhof. Er vergleicht die Dreiecks-Beziehung zwischen Kind, Eltern und Staat mit einem spitzwinkligen Dreieck, dessen Basis die Eltern-Kind-Beziehung ist. Der Staat bildet dagegen die weiter entfernte Spitze, die über die Basis wacht. Kirchhof plädiert ebenfalls dafür, Art. 6 unangetastet zu lassen, um den Eltern das Erstrecht bei der Definition des Kindeswohls nicht zu entziehen.

Fazit

Wir sehen in der Aufnahme von „Kinderrechten“ ins GG einen Scheinweg zur Förderung des Kindeswohls, der neue Probleme schafft. Demgegenüber ist der Gesetzgeber gefordert, für Eltern eine zeitlich entspannte Atmosphäre in sozialer Sicherheit zu schaffen, die ihnen eine möglichst optimale Kindererziehung ermöglicht. Das ist die beste Voraussetzung für das Kindeswohl.

Mit freundlichen Grüßen

Bündnis, Vorsitzende                                  Bündnis, stellv. Vorsitzender
Sabine Wüsten                                            Dr. Johannes Resch

Mitunterzeichnende:

Theresia Erdmann
Katholische Arbeitnehmerbewegung, Ortsverband Obernau

Bärbel Fischer
Geschäftsführerin „Elterninitiative Familiengerechtigkeit“

Antje Kräuter
Initiative Frühe Kindheit

Eckhard Kuhla
Agens e.V.

Gertrud Martin
Verband Familienarbeit e.V.

Dr. Norbert Neuhaus
Stiftung Licht des Ostens

Dr. Horst Schetelig
Verantwortung für die Familie e.V.

Marlies Wildberg
Psychotherapeutin

Dr. Albert Wunsch
Psychologe, Erziehungswissenschaftler und Hochschullehrer

Sabine Wüsten
Mütter für Mütter