Ein Beitrag von Horst Schmeil
Im Jahr 1990 wurde das Jugendwohlfahrtsgesetz aus dem Jahr 1964 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz als Leistungsgesetz in Deutschland gültig. Es sollte den Aussagen des Gesetzgebers zufolge die Doppelfunktion des JWG hin zu einem Leistungsgesetz, das in den Katalog der Sozialgesetzbücher als SGB VIII aufgenommen wurde, aufheben. Diese Hoffnung hat sich jedoch nicht erfüllt. Im Jahr 2016 wurden fast 80.000 Eingriffe in das natürliche Recht und die den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht, den Kindern das aus der den Eltern obliegenden Pflicht erwachsene natürliche Recht auf Pflege und Erziehung durch die genetischen Eltern entzogen und auf die Jugendämter gerichtlich übertragen. Neuere Zahlen sind gerade von destatis veröffentlicht worden: „Im Jahr 2017 führten die Jugendämter in Deutschland rund 61 400 vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahmen) durch. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wurden die Inobhutnahmen überwiegend von sozialen Diensten und Jugendämtern (58 %) angeregt. In 17% aller Fälle hatten Kinder und Jugendliche selbst Hilfe beim Jugendamt gesucht. Bei weiteren 14 % der Inobhutnahmen machten Polizei oder Ordnungsbehörden auf die Problemsituation aufmerksam, in 6 % die Eltern(teile) der betroffenen Minderjährigen. Die übrigen Schutzmaßnahmen (5 %) erfolgten aufgrund von Hinweisen Anderer, zum Beispiel von Ärztinnen oder Ärzten, Lehrpersonal oder Verwandten.
Familienerhaltende Aufgaben des Jugendamtes und ihre Umsetzungen
Die Jugendämter sind berechtigt und verpflichtet, vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als sozialpädagogische Hilfe in akuten Krisen- oder Gefahrensituationen durchzuführen. Diese können auf Bitte der betroffenen Kinder, bei einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl oder bei unbegleiteter Einreise aus dem Ausland eingeleitet werden. Bis eine Lösung für die Problemsituation gefunden ist, werden die Minderjährigen vorübergehend in Obhut genommen und gegebenenfalls fremduntergebracht, etwa in einem Heim oder einer Pflegefamilie.
Rund 20 300 (33 %) aller im Jahr 2017 in Obhut genommenen Jungen und Mädchen waren noch im Kindesalter (unter 14 Jahre). Am häufigsten (49 %) leiteten die Jugendämter bei diesen Kindern die vorläufigen Schutzmaßnahmen wegen Überforderung der Eltern oder eines Elternteils ein. Auch der Schutz vor Vernachlässigungen (21 %) und Misshandlungen (14 %) spielte in dieser Altersgruppe eine wichtige Rolle. Neben den Kindern wurden im Jahr 2017 gut 41 000 Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) in Obhut genommen. Im Jugendalter wurde der Großteil der Inobhutnahmen infolge unbegleiteter Einreisen aus dem Ausland durchgeführt (51 %). Von Bedeutung waren bei den Jugendlichen auch Überforderung der Eltern oder eines Elternteils (18 %) und allgemeine Beziehungsprobleme (8 %). Gut jedes zehnte betroffene Kind (11 %) und knapp jeder dritte betroffene Jugendliche (30 %) war vor der Inobhutnahme aufgrund der Problemsituation von Zuhause (einschließlich Heim, Pflegefamilien und anderen betreuten Wohnformen) ausgerissen.
Die meisten vorläufigen Schutzmaßnahmen endeten bei den Kindern unter 14 Jahren mit der Rückkehr zu den Sorgeberechtigten (43 %) oder einer erzieherischen Hilfe in einem Heim beziehungsweise einer Pflegefamilie (32 %). Die Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren kehrten dagegen deutlich seltener zu den Sorgeberechtigten zurück (19 %): Hier mündeten die Inobhutnahmen am häufigsten in einer erzieherischen Hilfe in einem Heim, einer Pflegefamilie oder einer betreuten Wohnform (26 %). Auch sonstige stationäre Hilfen, beispielsweise in einer Jugendpsychiatrie oder einem Krankenhaus, wurden im Jugendalter verstärkt im Anschluss an eine Inobhutnahme in Anspruch genommen (20 %). Jede zweite vorläufige Schutzmaßnahme konnte nach spätestens zwei Wochen beendet werden, sowohl bei den Kindern (50 %), als auch bei den Jugendlichen (49 %).“
Bei diesen hohen Zahlen ist zu fragen, weshalb die Jugendämter nicht im Vorfeld erforderliche präventive, infrastrukturelle Angebote gemacht haben, mit denen sie die Herausnahmen aus den Familien stark hätten reduzieren können. Die Darstellung erscheint im ersten Augenblick sachlich richtig zu sein, dennoch wird suggeriert, dass das nur die Spitze des Eisbergs ist, so dass im Dunkelfeld eine weitere hohe Anzahl von Inobhutnahmen erforderlich sei. Dass etwa die Hälfte der Kinder innerhalb von 14 Tagen wieder in ihre Familien zurückkehren durften, zeigt dreierlei:
- wird bei Inobhutnahmen lediglich auf Verdacht bzw. Verdächtigung entzogen, was dem Grundgesetz widerspricht,
- sind die Jugendamtsmitarbeiter/innen nicht ausreichend geschult, Kindeswohlgefährdungen einzustufen und
- üben sie damit eine unkontrollierte Macht aus, die jedem Elternteil Angst machen muss, wenn ein/e Mitarbeiter/in des Jugendamtes an der Wohnungstür klingelt.
Der „Jagdinstinkt“ der Jugendamtsmitarbeiter/innen
Unbeachtet gelassen wird auch die massive Wirkung einer Trennung von den Eltern oder einem Elternteil, was sich in der Epigenetik der gesamten Familie zeigt, indem sich die zuständigen Genome dauerhaft verändern und diese Veränderungen, die psychosomatische und somatische schwerwiegende Folgen haben, dauerhaft sind und in die nächsten Generationen weiter getragen werden, womit diese Tatbestandsmerkmale von schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB) darstellen. Ebenfalls ist jedes Mal zu prüfen, ob eine Vernachlässigung der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB) und eine Kindesentziehung (§ 235 StGB) vorliegt. Mit einem Kindesentzug kann „Arbeit“ durch die Jugendamtsmitarbeiter/innen „nachgewiesen“ werden, bei Verhinderung und Unterstützung zum Verbleib der Kinder und Jugendlichen in den Familien ist nichts Zählendes zu vermerken. Dieses Phänomen führt oft zu einem „Jagdinstinkt“ zum Feststellen von Verdachtsmomenten.
In keiner Weise wird bei diesen Inobhutnahmen auf die Verhältnismäßigkeit eingegangen, noch werden durch infrastrukturelle und präventive Angebote im Stadtteil lebenswerte Bedingungen für Familien geschaffen. Bedenklich ist auch, dass nicht darauf eingegangen wird, dass bei Kindesentziehungen durch die Mitarbeiter/innen der Jugendämter die Eltern(teile) die nach § 37 SGB VIII verpflichtenden Angebote zur Verbesserung der Erziehungsqualität der Eltern angeboten oder durchgeführt werden.
Dass die Zahlen für 2017 im Gegensatz zu denen aus dem Jahr 2016 rückläufig sind, liegt an den geringeren Zahlen von unbegleiteten minderjährigen Migranten, die von Jugendamtsmitarbeiter/innen in Obhut genommen wurden.
Anmaßung richterlicher Befugnisse bei Trennung und Scheidung bei Jugendamtsmitarbeiter/innen
Der zweite kritische Bereich ist bei Trennung und Scheidung der Eltern festzustellen. In diesem Bereich, das weitgehend von Familiengerichtsverfahren bestimmt ist, haben die Jugendämter die Aufgabe der Mitwirkung in den Anhörungsverfahren. Dabei muss festgestellt werden, dass ein sehr konservatives Bild der Familie handlungsleitend für die Berichte der Jugendämter sind: Die Mütter erziehen die Kinder, die Väter haben bei Trennung und Scheidung Unterhalt für Mütter und Kinder zu zahlen. Dadurch, bei Rückstufung der getrennten und geschiedenen Väter in die Steuerklasse 1 schrumpft das Einkommen der Väter erheblich, wobei aus diesem Restgehalt nun zwei Haushalte finanziert werden müssen, was nicht möglich ist, da bereits bei Normaleinkommen durch die hohen Mietkosten die Frauen mit zum Unterhalt beitragen müssen. Die Folge davon ist, dass die zum getrennt Alleinerziehen angehaltenen Mütter als Heroinnen gefeiert und aufgefordert werden, durch frühe Wiederaufnahme nach der Geburt der Kinder eine Vollzeittätigkeit anzunehmen. Das muss sowohl die Väter wie die Mütter überfordern. Oft werden die Väter durch Unkenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse in den Familien oder aus ideologischen Gründen ausgegrenzt, vielfach werden sie als „Täter“ allein aufgrund von gezielt falschen Informationen durch die Mütter, die nicht überprüft werden, von den Kindern getrennt.
Welches Leid damit über die Kinder und (Groß-)Eltern(teile) gekommen ist, kann nur geahnt werden.
Mit diesen hohen, ständig wachsenden Zahlen ist verständlich, wenn sich von Seiten der Eltern und Großeltern die Sicht auf das Handeln der Jugendämter als „Kinderklaubehörde“ gefestigt hat. Die Forderungen an die Mitarbeiter/innen der Jugendämter sind hoch, vor allem, wenn durch die Eingriffe der Mitarbeiter/innen der Jugendämter Kinder zu Schaden, insbesondere zu Tode gekommen sind, weil die von ihnen eingesetzten Aufsichtspersonen den notwendigen Anforderungen nicht genügen.
Bei Fallzahlen von etwa 200 Familien je Sozialarbeiter/in kann eine gezielte Arbeit nicht mehr geleistet werden. Das soll keine Entschuldigung dafür sein, dass Kinder in Ersatzfamilien größere Schäden erleiden als in ihren Herkunftsfamilien. Diese Kolateral-schäden sind durch die Gesetzgebung und die Ausführung dieses Gesetzes vorprogrammiert.
Ziel: „Hilfen“ statt Prävention
Zwei wesentliche Aufgaben der Jugendämter, aus denen sich diese Problematik ergibt, ist die Freiwilligkeit der Angebote aus den Paragrafen 16 bis 20 und den Pflichtaufgaben aus den Paragrafen 27 bis 35 a SGB VIII. Die Aufgaben aus den Paragrafen 16 bis 20 müssen nicht umgesetzt werden, die der Paragrafen 27 bis 25 a SGB VIII jedoch. So ergibt sich auch durch eine kommunale Selbstverwaltung durch die Jugendhilfeausschüsse, die über den Etat selbständig entscheiden dürfen, dass diese Pflichtaufgaben dazu verlocken, sich finanzielle Begehrlichkeiten selbst zuzuführen – jedes Jahr neu. Eine Fachaufsicht, wie sie im JWG durch die Landesjugendämter vorgesehen war, ist im SGB VIII nicht mehr gegeben. Damit sind auch in den jeweiligen örtlichen Jugendämtern keinerlei allgemein verbindliche Regeln gegeben, so dass die Mitarbeiter/innen der Jugendämter versuchen, durch Absprachen innerhalb ihres Amtes Vorgehensweisen zu finden, wie familiäre Probleme zu behandeln sind.
Hinzu kommt nun auch, dass die politisch verantwortlichen, also Minister/innen fordern, dass die Lufthoheit über Kinderbetten den staatlichen Einrichtungen unterliegen soll. Der Grundsatz aus dem Jahr 1990, dass die Eingriffsmöglichkeiten durch Prävention verringert werden, ist bereits damit zunichte gemacht worden.
Dieses Zusammenspiel, bei dem auch die Familiengerichte eine nicht unerhebliche Rolle spielen, trägt auch zusätzlich dazu bei, dass die Eltern aus ihrem natürlichen Recht und der ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht zu Pflege und Erziehung ihrer genetischen Kinder herausgedrängt werden.
So haben sich zwei wichtige Einkommenszweige entwickelt, die zur Zerstörung der Familien geführt haben: die „Kinderklaumentalität“ und die gerichtliche Absicherung dieser Interessengruppen. Sie werden pro Jahr mit mehr als 100 Milliarden € in das Bruttoinlands-produkt eingerechnet, sehr zum Vorteil des Bundesfinanzministers, obwohl diese Gelder aus Steuermitteln für wichtige Staatsaufgaben fehlen.
So heizt dieses Zusammenspiel die Drehung des Hamsterrades die Arbeit des sozialen Sisyphos an: Die Infrastruktur und die damit verbundenen Angebote werden reduziert, weil die Hilfen zur Erziehung mehr Geld in die Kassen der Freien Träger spülen, wodurch diese immer mehr spezieller und damit teurere „Hilfen“ anbieten, nach ihrer Auffassung müssen, weil die Eltern nicht mehr in der Lage sind, ihre Kinder selbst zu erziehen.
Die Fiktion der Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Folge: Zerstörung des „Nests“ für die Kinder
Die Folge davon ist auch auf der Grundlage zu sehen, dass die Mütter unverzüglich nach der Geburt eines Kindes wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden soll, damit die neoliberale Wirtschaft blüht, die Löhne gedrückt werden und die Kosten für Wohnung und Energie in die Höhe schießen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist das Schlagwort, was dazu in Verbindung mit der Illusion der Selbstverwirklichung der Frau durch finanzierte Arbeit dazu führt, dass insbesondere diese Frauen, die sich von ihren Männern, den Vätern der gemeinsamen Kinder, getrennt haben oder nie mit ihnen zusammen lebten, die Kinder in Krippen und Kindertagesstätten tagsüber parkten, um sie abends völlig von ihrer Arbeit überlastet, nur noch zuhause ruhig stellen können, um sich nach der notwendigen Haushalts-führung auf den nächsten Arbeitstag vorbereiten zu können. Das Widersinnige ist, dass ein Kita- und Krippenplatz mit ca. 1000.- € pro Monat veranschlagt wird, während die Mütter, die keine Orchideenarbeitsplätze haben, kaum mehr an Einkommen netto monatlich an Einkommen aus ihrer Arbeit haben. Damit beuten die Frauen mit den Orchideenarbeits-plätzen die Frauen aus, die deren Kinder tagsüber verwalten.
Für die Kinder, nun in dritter Generation, bedeutet das, dass sie in aller Frühe aus dem Bett gerissen und z.T. noch übermüdet in eine Tageseinrichtung verbracht werden, wo sie lediglich lernen, sich damit Aufmerksamkeit der Erzieher zu verschaffen, dass sie auffällig werden: ADHS.
Damit beginnt und endet der zwangsläufige Kreislauf: Die Kinder kennen kein Familienleben mehr, werden institutionell „gefördert“, d.h. es wird wie vom Kinderschutzbund verlangt, ins Grundgesetz aufgenommen zu werden, dass die Kinder ein eigenständiges Recht auf körperliche und geistige Förderung erhalten, wobei die dritte Säule, die seelische Förderung, nicht mit aufgenommen werden soll, fehlt, was durch künstliche Intelligenz wesentlich zuverlässiger erreicht werden kann.
Ohne dieses Familienleben ist es auch nicht möglich, Humankapital herzustellen, das mit Kreativität und gemeinschaftlich verantwortlichem Handeln zu einer kommunalen Selbstverwaltung führt, wie es z.B. in Dänemark zu erleben ist. Statt Gemeinwohl ist die individuelle Selbstverwirklichung ohne Rücksicht auf die sie im Leben begleitenden Menschen das Ziel. Die Störungen in Kita und Krippe bei Trennung von einem Elternteil ist im ständigen Anwachsen von Kindern mit der Modediagnose ADHS festzustellen, gefördert durch einen überhöhten Konsum aufgrund digitaler „Spielzeuge“ wie z.B. Smartphones und Spielkonsolen mit den damit verbundenen unpersönlichen Kommunikationsmöglichkeiten.
Ohne eigenes funktionierendes Familienleben können die Kinder dieses auch nicht erlernen. Damit können sie es auch nicht in ihren eigenen Familien weitergeben. Da sie nicht gelernt haben, wie Kinder zu pflegen und zu erziehen sind, sind sie deshalb mit Pflege und Erziehung überfordert, weil die staatlichen und kommunalen Organisationen diese Infrastruktur nicht mehr fördern können und wollen. Mit dieser Überforderung wenden sie sich an die Jugendämter, die dann aufgrund der festgestellten Hilfebedürftigkeit bestenfalls ihren Katalog der ambulanten Hilfen abspulen, bis die Auffälligkeiten so groß geworden sind, dass (teil)stationäre Herausnahmen aus den Familien die Folge sind. Diese führen vielfach dazu, dass auch im späteren Leben die dann Erwachsenen weiterhin in Einrichtungen ihr Leben verbringen; Strafvollzugseinrichtungen oder Psychiatrien. Beides bringt den Betreibern, soweit sie privat geleitet werden, viel Geld ein, so dass diese Einrichtungen sich finanziell an den Steuereinnahmen auf Kosten der Allgemeinheit bereichern können.
Die Familienrichter als Erfüllungsgehilfen der Mitarbeiter/innen der Jugendämter
Sind die Eltern(teile) mit der Fremdunterbringung nicht einverstanden, werden die Familien-gerichte bemüht, eine Rückführung der Kinder zu beschließen. Durch die mangelhafte Ausbildungsqualität der Familienrichter, d.h. ohne Grundkenntnisse in psychologischen und pädagogischen Bereichen, sind sie hilflos dem Vortrag der Jugendämter ausgeliefert, deren Mitarbeiter/innen es gelernt haben, für die jeweils vorgesehene „Hilfe“ die erforderliche Begründung zu konstruieren. Es werden, da die Richter/innen von diesem Missstand wissen, Gutachter eingesetzt, die danach ausgesucht werden, dass sie die Fragen in der Weise beantworten sollen, wie sie vom Gericht erwartet werden. Dass hierfür Fragestellung und Methoden noch weitgehend auf das Eherecht von 1977 abgestellt sind, wird von den Familienrichter/innen nicht zur Kenntnis genommen. Sie haben es nicht anders gelernt und Fortbildungen auf diesem Gebiet sind freiwillig und damit unverbindlich.
Dieser Kreislauf ist das Hamsterrad, aus dem – ist ein Mensch einmal davon eingefangen – nicht mehr herauskommt. Gleichzeitig verrichten die Mitarbeiter/innen der Jugendämter damit ihre Sisyphosarbeit: der Kreislauf beginnt von neuem: soziale Vererbung, so dass manche Mitarbeiter/innen von Jugendämtern ganze Generationen von Familien in ihren Aktenschränken verwalten. Gelöst werden können die Probleme nicht, da die Infrastrukturen nicht mehr auf das Familienleben zugeschnitten sind.
Es ist aus den von destatis veröffentlichten Zahlen deshalb festzustellen:
Von den 61.400 durch Mitarbeiter/innen der Jugendämter entzogenen Kinder sind 20.400 Kinder und Jugendliche grundlos aus den Familien gerissen worden. In 49 % der Fälle bei Kindern und Jugendlichen gab es Überforderungen bei den Eltern, die durch infrastrukturelle und präventive Angebote nicht entzogen werden müssten. Abzuziehen sind auch die minderjährigen unbegleiteten Migranten, da sie eine Sonderstellung einnehmen, was mit 51 % der 41.000 Jugendlichen benannt wird, d.h. etwa 21.000. Damit fallen bereits mehr als 41.000 Kinder und Jugendliche aus der Notwendigkeit der Fremdplazierung heraus. Übrig bleiben ca. 20.000 Kinder und Jugendliche, bei denen zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs, 3 GG zur Trennung von den Eltern richterlich zu beschließen ist.
Werden die Selbstmelder unter den Jugendlichen geprüft, so ist häufig festzustellen, dass viele dieser Jugendlichen aus nichtigen Gründen oder nach Trennung und Scheidung ihrer Eltern die Familien verlassen wollen, Hierfür sind keine Zahlen angegeben. Lediglich die Treberjugendlichen werden mit 30 % angegeben, wobei diese Zahl auch die Jugendlichen aus Heimen, Pflegestellen oder anderen Wohnformen einschließt, also von den ca. 41.ooo Jugendlichen etwa14.000, die z.T. wieder in ihre Familien einzugliedern wären. Geht man davon aus, dass davon etwa ein Drittel wieder in ihre Herkunftsfamilien eingegliedert werden können, bleiben etwa 10.000 Kinder und Jugendliche außer den minderjährigen unbegleiteten Migranten übrig, für die Lösungen der Fremdunterbringung gefunden werden müssten, wenn die Mitarbeiter/innen der Jugendämter und die Richter/innen der Familiengerichte ihre Aufgabe ernst nähmen und sie durch die selbst hergestellte Flut von falschen Inobhutnahmen sich nicht selbst überforderten, was dazu führt, dass sie nicht mehr in der Lage sind zu prüfen, on Inobhutnahmen tatsächlich erforderlich sind.
Damit könnte viel zerschlagenes Porzellan wieder hergestellt werden und die Mitarbeiter/innen der Jugendämter damit eine bessere Fremdbeurteilung erhalten. Die Fragestellung darf nicht sein, welche Gefährdungen den Kindern und Jugendlichen zuzuschreiben sind, sondern wie die möglichen Gefährdungen verhindert oder so gemindert werden können, dass die Familien erhalten und gestärkt werden können.
Die Rolle der Träger der Freien Jugendhilfe und die dänische kommunale Selbstverwaltung
Das jedoch wird durch die Begehrlichkeiten der Freien Träger der Jugendhilfe in den Jugendhilfeausschüssen verhindert. Die Forderungen können nur dahin gehen, dass die Jugendhilfeausschüsse ihre Träger dazu auffordern, präventive Angebote statt „Hilfen“ zu schaffen, durch die die überforderten Eltern und Kinder/Jugendlichen nicht stigmatisiert werden.
Hierzu ist auch ein Umdenken dahingehend erforderlich, wie es in z.B. Dänemark praktiziert wird: Die Versammlung der Bewohner eines Kiezes stellen einen Bedarf an präventiven Angeboten fest, den die von ihnen gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendämter die Lösung zur Aufgabe machen, während in Deutschland die kommunale Selbstverwaltung immer noch von einem Obrigkeitsdenken und -handeln bestimmt ist: Der Bürger ist für die Bürokratie da, nicht die Behördenmitarbeiter/innen für die Sorgen und Nöte der ihnen anvertrauten Bevölkerungsteile. Das gilt insbesondere auch für die Jugendämter.
In unserem Friedensplan für Kinderzimmer werden einige Notwendigkeiten aufgeführt, wie die „Querschnittsaufgabe Familie“ gefördert werden kann.
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VG Harald von Herget